Langjährige internationale Erfahrung wird bei uns bestmöglich eingesetzt. Regelmäßige Fortbildung und eine ständige Weiterbildung sollen unsere Qualifizierung, Leistung und Technik optimieren und eine innovative Versorgung garantieren. Der enge Kontakt mit Industrie und weltweit führenden Herstellern ermöglicht dies und setzt ein geschultes und kundenorientiertes Fachwissen voraus. Innovationen werden im Rahmen von Veranstaltungen an Kunden, Interessierte, Physiotherapeuten und Ärzte ständig weitergegeben. Fortwährende Optimierung und Einhaltung der Unternehmensqualität ergänzen das ständige Streben nach Verbesserung im Sinne des Patienten.
Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen sind Verkaufs-, Zahlungs- und Reklamationsbedingungen für alle Lieferungen von Radspieler, Zentrum für Mobilität.
Randspieler, Zentrum für Mobilität (und folgenden Lieferantin) ist Herstellerin und Lieferantin von Medizinprodukten, die überwiegend individuell erstellt werden. Es sind daher die Besonderheiten zu berücksichtigen, so dass für den medizinischen Rehabilitationserfolg keine Gewähr übernommen werden kann.
Die vorliegenden AGB gelten grundsätzlich zwischen Kaufleuten, da Vertragspartner grundsätzlich ein Unternehmen ist.
Die AGB sind und werden dem Besteller zugänglich gemacht bzw. sind diesem bereits gemacht worden.
Die AGB gelten in der jeweils gültigen Fassung.
Diese AGB sind Bestandteil aller Angebote und Verträge, die Lieferungen und Leistungen aus abzuschließenden Geschäften sowie aus laufender Geschäftsbeziehung. Der Einbeziehung anderer AGB wird ausgeschlossen.
Die Lieferung erfolgt ab dem Geschäftssitz der Lieferantin. Die Gefahr des zufälligen Untergangs geht bei Bereitstellung auf den Besteller über (Gefahrenübergang).
Liefertermine sind unverbindlich. Bei Nichteinhaltung entstehen keine Schadensersatzansprüche. Der Besteller stellt die Lieferantin von Schadensersatzansprüchen Dritter frei.
Die Nichteinhaltung von Lieferterminen und -fristen berechtigt zur Geltendmachung von Rechten erst nach angemessener (insbesondere im Bereich Planen/Einrichten und bei Sonderanfertigungen), mindestens 14 Werktage betragender Nachfrist.
Bei höherer Gewalt, vertragswidriger Nichtbelieferung durch Zulieferer, Arbeitskampfmaßnahmen, behördlichen Maßnahmen sowie solchen unverschuldeten Betriebsstörungen, die länger als eine Woche dauern oder voraussichtlich dauern werden, verlängert sich die Lieferfrist angemessen.
Die Lieferantin ist berechtigt, die Auftragsannahme und Durchführung von Vorkasse abhängig zu machen.
Rechnungen sind sofort nach Zugang fällig und zahlbar sofort nach Rechnungsdatum ohne Abzug in verlustfreier Kasse.
Zahlungsregulierungen durch Scheck oder Wechsel erfolgen zahlungshalber; Diskont, Wechselspesen und sonstige Kosten trägt der Zahlende. Bei Überschreitung der Zahlungsfrist berechnen wir Verzugszinsen in banküblichem Umfang, mindestens jedoch 8 % über dem Basiszinssatz. Zahlungen sind in Euro zu leisten.
Ein Aufrechnungs- oder Zurückbehaltungsrecht besteht lediglich mit rechtskräftig festgestellten Forderungen
Es gelten die zum Zeitpunkt der Bestellung bestehenden Konditionen und Preislisten ab Werk (zzgl. MwSt., Fracht- und Verpackungskosten) vorbehaltlich einer durch Preissteigerung wesentlicher Vorprodukte notwendig werdenden Preiserhöhung für den Lieferzeitpunkt.
Die im Angebot des Auftragnehmers genannten Preise gelten unter dem Vorbehalt, dass die der Angebotsabgabe zugrunde gelegten Auftragsdaten unverändert bleiben.
Die Preise des Auftragnehmers enthalten keine Mehrwertsteuer. Die Preise des Auftragnehmers gelten ab Werk. Sie schließen Verpackung, Fracht, Porto, Versicherung und sonstige Versandkosten nicht ein.
Nachträgliche Änderungen auf Veranlassung des Auftraggebers werden dem Auftraggeber berechnet.
Skizzen, Entwürfe, Muster und ähnliche Vorarbeiten, die vom Auftraggeber veranlasst sind, werden berechnet.
Die Ware ist nach Erhalt unmittelbar zu prüfen und offensichtliche Mängel unverzüglich, spätestens 3 Werktage nach Erhalt der Ware, anzuzeigen. Die Reklamation ist schriftlich unter genauer Bezeichnung des Mangels bei der Lieferantin einzureichen. Mündliche Reklamationen waren die Reklamationsfrist nicht.
Mängel eines Teils der gelieferten Ware berechtigen nicht zur Beanstandung der gesamten Lieferung, es sei denn, dass die Teillieferung für den Auftraggeber ohne Interesse ist.
Für Abweichungen in der Beschaffenheit des eingesetzten Materials haftet der Auftragnehmer nur bis zur Höhe der eigenen Ansprüche gegen den jeweiligen Zulieferanten. In einem solchen Fall ist der Auftragnehmer von seiner Haftung befreit, wenn er seine Ansprüche gegen den Zulieferanten an den Auftraggeber abtritt. Der Auftragnehmer haftet wie ein Bürge, soweit Ansprüche gegen den Zulieferanten durch Verschulden des Auftragnehmers nicht bestehen oder solche Ansprüche nicht durchsetzbar sind.
Ist die Ware zum Zeitpunkt des Gefahrübergangs mit einem Fehler behaftet oder fehlen ihr die zugesicherten Eigenschaften, besteht ein Nachbesserungsrecht der Lieferantin. Erfüllungsort der Nachbesserung ist der Sitz der Lieferantin. Die Lieferantin haftet nicht für den zufälligen Untergang der Ware auf dem Postweg sowohl für die Zu- als auch für die Rücksendung. Bei Fehlschlagen der Nachbesserung oder Nachlieferung gelten die gesetzlichen Bestimmungen.
Schadensersatzansprüche sind bei leichter Fahrlässigkeit ausgeschlossen, es sei denn, es sind wesentliche Vertragspflichten verletzt. Ersatzansprüche sind auf den Schaden beschränkt, den der Besteller im Zeitpunkt des Vertragsabschlusses vorausgesehen hat oder vorhersehen konnte (in der Regel 50% des Wertes bemessen nach dem Kaufpreis).
Eine Haftung für vorsätzliches Handeln eines Erfüllungsgehilfen ist ausgeschlossen
Von Haftungsansprüchen Dritter stellt der Besteller die Lieferantin frei, soweit der Schaden vom Besteller zu vertreten war.
Verletzungen von Nebenpflichten berechtigen nur bei schuldhaftem Handeln zum Rücktritt vom Vertrag.
Die Benutzungshinweise werden dem Besteller ausgehändigt. Dieser stellt sicher, dass die Benutzungshinweise dem Anwender zugänglich gemacht werden. Der Besteller stellt die Lieferantin insoweit von Schadensersatzansprüchen Dritter frei.
Die Verjährungsfrist für Gewährleistungs- uns Schadensersatzansprüche beträgt zwei Jahre ab Auslieferung der Ware.
Im Falle der unbegründeten Mängelrüge trägt der Besteller sämtliche damit im Zusammenhang stehenden Kosten.
Werden Garantieerklärungen abgegeben, so gelten sie nur gegenüber dem Besteller.
Gelieferte Ware bleibt bis zur vollständigen Bezahlung im Eigentum der Lieferantin. Der Eigentumsvorbehalt erstreckt sich auf alle Forderungen aus der Geschäftsverbindung (Kontokorrentvorbehalt). Die Sicherungsübereignung oder Verpfändung der Vorbehaltsware ist dem Besteller nicht gestattet. Der Besteller tritt die Forderungen, die ihm gegenüber Kunden oder Kostenträgern entstehen, an die Lieferantin ab (verlängerter Eigentumsvorbehalt). Die Lieferantin ist berechtigt, die Abtretung gegenüber dem Schuldner anzuzeigen.
Bei Zahlungsverzug ist die Lieferantin zur Rücknahme der Vorbehaltsware berechtigt. Zu diesem Zwecke gestattet der Besteller der Lieferantin das Betreten des Ladenlokals.
Der Kunde ist berechtigt, die Vorbehaltsware im Rahmen der üblichen Geschäftstätigkeit mit anderen Waren zu verarbeiten oder zu verbinden. In diesem Fall erwirbt die Lieferantin an der neuen Ware Miteigentum in Höhe des verhältnismäßigen Wertes der Vorbehaltsware und der verbundenen oder neu hergestellten Ware. Der Besteller tritt die Forderungen, die ihm gegenüber Kunden oder Kostenträgern entstehen, im Verhältnis des Miteigentums an die Lieferantin ab.
Der Besteller ist zum Lastschrifteinzug ermächtigt, solange der Besteller nicht ausdrücklich widerspricht.
Mit Zahlungseinstellung, Beantragung oder Eröffnung des Insolvenzverfahrens, eines gerichtlichen oder außergerichtlichen Schuldenbereinigungsverfahrens erlöschen das Recht zur Weiterveräußerung, zur Verwendung oder zum Einbau der Vorbehaltsware.
Sämtliche Daten der Geschäftsbeziehung werden elektronische gespeichert und dürfen nur unter der Maßgabe der geltenden Datenschutzbestimmungen verarbeitet, genutzt und weitergegeben werden. Die Lieferantin behält sich vor, die Daten zum Zwecke der Weiterentwicklung ihrer Produkte zu nutzen.
Erfüllungsort ist der Sitz der Lieferantin.
Der Gerichtsstand ist der Sitz der Lieferantin.
Die gesamte Rechtsbeziehung unterliegt deutschem Recht.
Soweit eine der Bestimmungen unwirksam ist, behalten die übrigen Bestimmungen ihre Gültigkeit. Die ungültige Bestimmung wird durch eine gültige Bestimmung ersetzt, die dem wirtschaftlichen Zweck der ungültigen Bestimmung am nächsten kommt.
Die gesamte Geschäftsbeziehung unterliegt dem Schriftformerfordernis. Das Schriftformerfordernis kann nur schriftlich abbedungen werden.